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Vertrag über „Errichtung und Verpachtung“ eines Geothermiekraftwerks ist ein Bauvertrag!

Vertrag über „Errichtung und Verpachtung“ eines Geothermiekraftwerks ist ein Bauvertrag!

Das Landgericht München I legt in seinem Urteil vom 12.10.2023 (Az.: 5 O 2885/23) einen gemischten Vertrag über die Errichtung und Verpachtung zweier Geothermiekraftwerke mit automatischem Eigentumsübergang nach Ablauf des Pachtzeitraums als Bauvertrag aus. Die Beklagte hat in Folge eine Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB in Höhe von knapp 41 Millionen an die Klägerin zu leisten!

Die Klägerin sollte auf dem Grundstück der Beklagten Geothermiekraftwerke errichten. Unter anwaltlicher Beteiligung wurde vertraglich vereinbart, dass die Klägerin die Herstellungskosten trägt und die Beklagte an die Klägerin über 15 Jahre Pachtzinsen entrichtet. Die Geothermiekraftwerke sollten zunächst im Eigentum der Klägerin verbleiben. Nach Abnahme eines Geothermiekraftwerks forderte die Klägerin von der Beklagten eine Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB.

Die Parteien haben einen Bauvertrag nach § 650 a BGB geschlossen - § 650 f BGB ist als „unabdingbarer Kernbestand der bauvertraglichen Regelungen“ nach Ansicht des Landgerichts München I anwendbar! Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nicht als Pacht- oder Immobilienleasingvertrag auszulegen. Entscheidendes Merkmal ist die Herstellungsverpflichtung des Auftragnehmers, der sich zur Vorlage eines mangelfreien Werkes zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat. Der Schwerpunkt des Vertrags lag vorliegend in der Errichtungskomponente, maßgeblich konkretisiert durch vertragliche Vorgaben des Auftraggebers.

Das Landgericht München I betont, dass zur Abgrenzung zwischen Pacht- und Werkvertrag zu unterscheiden ist, ob ein bestimmtes Werk als eigenverantwortlich zu erreichender Erfolg Vertragsinhalt ist oder ob vertraglich vereinbart wurde, dass eine produktionsfähige Einrichtung einem anderen auf dessen Produktionsrisiko hin überlassen werden soll. 
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